EG-Aromenverordnung Nr. 1334/2008 - EFFA Information Letter FL/09/01
EG-Aromenverordnung
EFFA Information Letter FL/09/01
Übersetzung DVAI 12.01.2009
Am 8. Juli 2008 hat das Europäische Parlament (EP) die Annahme der FIAP (1)–Kompromisse beschlossen, welche unter anderem eine Verordnung zu Aromen beinhalten. Die endgültige Verordnung des EP und des Rates wurde am 31.12.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Verordnung erlangt ihre Geltung ab dem 20. Januar 2011, mithin 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten. Während dieser 24 Monate andauernden Übergangsphase bleiben die bestehenden nationalen Regelungen weiterhin in Kraft.
EFFA begrüßt die Überarbeitung und Aktualisierung der Aromengesetzgebung.
Das vorliegende Dokument fasst die wesentlichen Änderungen, welche in die neue Verordnung eingefügt wurden, zusammen; das Dokument befasst sich nicht mit den interpretationsbedürftigen Änderungen, welche in einem – noch in Arbeit befindlichen – EFFA Leitfaden gesondert aufgegriffen werden.
Die wesentlichen Aspekte der Neuregelung sind:
Anwendungsbereich
- Der Titel und der Anwendungsbereich der Verordnung umfassen Aromen zum Gebrauch in und auf Lebensmitteln, bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, Lebensmittel, die Aromen und/oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten, sowie Ausgangsstoffe.
Definitionen
- Gemäß der allgemeinen Definition sind Aromen Erzeugnisse, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese zu verändern.
- Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen, da beide als „Aromastoffe“ angesehen werden.
- Zwei zusätzliche Aromakategorien werden nunmehr definiert, nämlich „Aromavorstufen“ und „Sonstige Aromen“.
- Reaktionsaromen werden als „Thermisch gewonnene Reaktionsaromen“ bezeichnet: Herstellungsbedingungen und Höchstwerte für bestimmte Stoffe werden festgesetzt.
- Die Anforderungen hinsichtlich Zubereitungsverfahren für natürliche Aromastoffe und Aromaextrakte werden festgelegt.
- Ausgangsstoffe werden eingeteilt nach den Kategorien „Lebensmittel“ und „Nicht-Lebensmittel“.
Kennzeichnung
- Verpackungskennzeichnungen von Aromen für Weiterverarbeiter und Verbraucher müssen Hinweise zu allergenen Rohstoffen und ein Mindesthaltbarkeitsdatum enthalten.
- Die Kennzeichnung als „natürlicher Aromastoff / natürliche Aromastoffe“ kann lediglich verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich natürliche Aromastoffe enthält.
- Die Kennzeichnung „natürliches X-Aroma“ mit Hinweis auf den Namen des Aromaträgers kann lediglich verwendet werden, wenn der Aromabestandteil ausschließlich oder mindestens zu 95 Gew.-% vom angegebenen Aromenträger gewonnen wurde und die verbleibenden 5 Gew.-% ebenfalls natürlich sind.
- Die Kennzeichnung als „natürliches X-Aroma mit anderen natürlichen Aromen“ kann lediglich verwendet werden, wenn der Aromabestandteil zum Teil aus dem in Bezug genommenen Ausgangsstoff stammt, dessen Aroma leicht erkennbar ist.
- Die Kennzeichnung als „natürliches Aroma“ ohne Hinweis auf den Namen des Ausgangsstoffs kann lediglich verwendet werden, wenn der Aromabestandteil aus verschiedenen Ausgangsstoffen stammt und wenn eine Nennung der Ausgangsstoffe ihr Aroma oder ihren Geschmack nicht zutreffend beschreiben würde.
- Raucharomen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um diesen Lebensmitteln einen Rauchgeschmack zu verleihen, müssen in der Zutatenliste aufgeführt werden, entweder als „Raucharoma(en)“ oder mit Hinweis auf die zur ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe (Holz).
Bewertung und Zulassung
- Eine Gemeinschaftsliste wird erstellt für:
- Aromastoffe;
- Sonstige Aromen;
- Aromen der folgenden Aromen-Kategorien, soweit aus „Nicht-Lebensmitteln“ gewonnen: thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Aromavorstufen, Aromaextrakte;
- Ausgangsstoffe, die „Nicht-Lebensmittel“ sind;
- Thermische Reaktionsaromen, für die die Herstellungsbedingungen und Höchstmengen für gemäß Anhang V unerwünschte Stoffe nicht erfüllt sind.
Risikomangement hinsichtlich bestimmter Stoffe
- Das Risikomanagement für bestimmte, von Natur aus in Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommende Stoffe (z.B. Kräuter, Gewürze) und/oder Aromen basiert auf dem sog. „major contributor approach“:
- Höchstmengen (3) werden festgelegt für das Vorhandensein dieser unerwünschten Stoffe, die am stärksten zur Aufnahme solcher Stoffe beitragen.
- Lediglich Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die wesentlich zur Aufnahme durch den Menschen beitragen, werden berücksichtigt.
- Eine allgemeine Liste von Stoffen, die Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden dürfen, findet sich in Anhang III A.
- Aromen- und Lebensmittelhersteller sind verpflichtet, auf Aufforderung der Kommission, Informationen über den Verzehr und die Verwendung von Aromen in bestimmten Lebensmittelkategorien zu übermitteln.
Regulatorische Aspekte
- Der Gesetzestext ist nunmehr eine Verordnung und nicht länger eine Richtlinie; dies ermöglicht eine raschere und einheitliche Durchsetzung.
- Die Einführung des Komitologie-Verfahrens – „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ – wird künftig eine schnellere Anpassung der Bestimmungen an den technischen Fortschritt ermöglichen.
- Alle bisherigen Standards (nationale Gesetze, EU oder nationale Verhaltenskodizes, andere vertikale Gesetzgebung usw.), welche auf einer Unterscheidung zwischen naturidentischen und künstlichen Aromastoffen beruhen, werden während der Übergangsphase zwischen Inkrafttreten der Verordnung (20. Januar 2009) und ihrer unmittelbaren Geltung 24 Monate später (20. Januar 2011) berichtigt werden müssen.
- Bis auf einige Ausnahmen wird die neue EG-Aromenverordnung ab dem 20. Januar 2011, also 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten, verbindlich sein. Während dieser Zeitspanne müssen die Mitgliedstaaten ihr nationales Recht anpassen.
- Die Gemeinschaftsliste Aromastoffe, die zur Anlage 1 der Aromenverordnung wird, wird gesondert öffentlich bekanntgemacht werden und entsprechend gesondert wirksam (siehe auch EFFA IL 08/01 zur Gemeinschaftsliste Aromastoffe).
(1) Food Improvement Agents Package.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG – Amtsblatt der EU, ABl. L 354, 31.12.2008, S. 34ff.
(3) Die Höchstwerte gelten nicht für Estragol, Methyleugenol und Safrol, wenn ein zusammengesetztes Lebensmittel keine hinzugefügten Aromen enthält und die einzigen Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die hinzugefügt wurden, frische, getrocknete oder tiefgekühlte Kräuter oder Gewürze sind.
Stand: 06.01.2009
