Halal
1. Vorbemerkungen
Die Nahrung der Muslime sollte „Halal“ sein und den Gesetzen des Islam entsprechen.
Lebensmittelrohstoffe werden hauptsächlich eingeteilt in
„Halal“ = erlaubt, zulässig, gestattet
und
„Haram“ = verboten.
Allgemeine Richtlinien für die Verwendung der Bezeichnung „Halal“ sind von der FAO/WHO Codex Alimentarius Commission bei der 22. Sitzung vom 23.-28. Juni 1997 angenommen und veröffentlicht worden (CAC/GL 24-1997).
2. Definitionen
„Halal“-Lebensmittel sind nach islamischem Recht erlaubt und sollten die folgenden Bedingungen erfüllen:
- „Halal“-Lebensmittel sollten aus nichts bestehen oder nichts enthalten, was nicht im Einklang mit dem islamischem Recht steht.
- Sie dürfen nicht in Anlagen hergestellt, transportiert oder gelagert werden, die nicht frei von jeglichen Haram-Stoffen sind.
- Sie dürfen nicht in direktem Kontakt zu Haram-Stoffen hergestellt, transportiert oder gelagert werden.
- Sie dürfen nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie Nicht-Halal-Lebensmittel hergestellt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass erforderliche Maßnahmen ergriffen worden sind, um einen Kontakt zwischen Halal- und Nicht-Halal-Lebensmitteln zu unterbinden oder zu verhindern.
- Sie dürfen in Anlagen für Nicht-Halal-Lebensmittel hergestellt, produziert, transportiert oder gelagert werden, wenn Reinigungsverfahren, die die islamischen Bedingungen erfüllen, eingehalten werden.
3. Der Gebrauch des Begriffs „Halal“ bei Lebensmitteln
3.1 Lebensmittel tierischer Herkunft
Alle Lebensmittel tierischer Herkunft sind erlaubt außer
- Schweinen,
- Hunden, Schlangen und Affen,
- Eseln und Maultieren,
- Raubtieren und Raubvögeln mit Klauen,
- Ratten, Skorpionen (Tiere, die nach islamischem Recht vernichtet werden sollen),
- Ameisen, Spinnen (Tiere, die nach islamischem Recht geschützt sind),
- Amphibien,
- giftigen oder gefährlichen Wassertieren,
- Tieren, die nicht nach islamischem Recht geschlachtet (geschächtet) wurden
und daraus hergestellten Produkten.
Blut ist generell verboten, ausgenommen im Fleisch gebundenes Restblut.
Tierische Produkte wie Eier, Milch und Honig sind “Halal“.
Für die Aromenindustrie sind insbesondere von Bedeutung die Verbote von Schweinefleischprodukten (z. B. Fette, Fettsäuren, Emulgatoren, Gelatine, Stearate, Proteine, Lipasen, Aminosäuren, Pepsin, Proteine) sowie Produkte von Tieren, die nicht geschächtet wurden (z. B. Cystein aus Entenfedern, Rindergelatine, Überzugsmittel aus tierischer Quelle, Lab aus Kälbermägen sowie alle unter Mitverwendung von Kälberlab hergestellte Folgeprodukte, z. B. Laktose und Molkenproteine).
3.2 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
Pflanzen und Pflanzenderivate sind immer „Halal“ mit der Ausnahme, dass sie nicht vergoren sein dürfen – Bier, Wein, Spirituosen sind folglich verboten.
Giftige und gefährliche Pflanzen sind verboten, es sei denn, die Gifte werden während der Verarbeitung entfernt.
3.3 Getränke
Alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Spirituosen sind „Haram“ und damit verboten. Das Verbot der Verwendung vergorener Pflanzenderivate bezieht sich auf alle Pflanzen, also auch auf Datteln, Trauben, Feigen und alle Getreide. Auch Lebensmittel, die nur geringe Mengen an Alkohol enthalten (auch weit unterhalb der Deklarationspflicht), können verboten sein. Die Grenzen dafür sind definiert und hängen von der zu zertifizierenden Organisation ab. Das Verbot umfasst auch Cognac oil, Fuselöle oder Weinessig.
Alle weiteren Getränke sind „Halal“, solange sie weder Ethanol enthalten noch giftig oder gefährlich für den Menschen sind.
Tee und Kaffee sind „Halal“.
3.4 Lebensmittelzusatzstoffe
Lebensmittelzusatzstoffe sind „Halal“, es sei denn, sie wurden aus einem Stoff gewonnen, der „Haram“ ist. Dies betrifft z. B. Cochenille, Aktivkohle (wenn Knochen zur Herstellung verwendet wurden), Quinoline Yellow, wenn Glycerol verwendet wurde, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (sollten diese „Haram“ sein), alle weiteren veresterten Produkte dieser Fettsäuren.
4. Internetadressen
http://halal.de
http://www.halalcontrol.info/
Stand: 2009-06-04
