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Maltol / Ethylmaltol

Maltol / Ethylmaltol

Derzeitige nationale Rechtslage

Hinsichtlich Verwendung und Kennzeichnung der Stoffe Maltol und Ethylmaltol in Aromen sowie im Hinblick auf deren Kennzeichnung in aromatisierten Lebensmitteln gilt folgendes zu beachten:

  1. Nach der gegenwärtig geltenden Aromenverordnung (AVO) sind die Stoffe der Anlage 5 Nr. 2 zur Herstellung von Aromen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 als geschmackbeeinflussende Stoffe zugelassen. Maltol und Ethylmaltol sind in dieser Liste aufgeführt.
    Die Verwendung geschmackbeeinflussender Stoffe ist gemäß Anlage 5 Nr. 2 AVO in verzehrfertigen Lebensmitteln limitiert. Für Maltol und Ethylmaltol gelten folgende Höchstmengen:
    • Maltol: 10 mg / kg verzehrfertiges Lebensmittel
    • Ethylmaltol: 50 mg / kg verzehrfertiges Lebensmittel
    Es wird darauf hingewiesen, dass geschmackbeeinflussende Stoffe nach deutschem Recht als Zusatzstoffe definiert werden. Aromen, deren Aromakomplex ausschließlich aus Aromaextrakten oder natürlichen Aromastoffen besteht, können geschmackbeeinflussende Stoffe, so auch Maltol oder Ethylmaltol, enthalten. Die Kennzeichnung von natürlichen Aromen ergibt sich ausschließlich aus den Anforderungen des § 4 b AVO.
  2. Geschmackbeeinflussende Stoffe haben die Funktion einer Geschmacksabrundung, die grundsätzlich nicht gesondert zu kennzeichnen ist. In solchen Fällen genügt in der Zutatenliste des Enderzeugnisses die Angabe "Aroma" oder eine genauere Beschreibung oder Bezeichnung des Aromas gemäß § 6 Abs. 5 LMKV.
    Kommt hingegen der arttypische Geschmack der geschmackbeeinflussenden Stoffe im Endlebensmittel zur Geltung, kann auf eine Information des Verbrauchers nicht verzichtet werden. Mit Bezug auf die Stoffe "Maltol" oder "Ethylmaltol" ist die Kennzeichnung "Geschmacksverstärker Maltol" bzw. "Geschmacksverstärker Ethylmaltol" im Zutatenverzeichnis des aromatisierten Lebensmittels als geeignet anzusehen.
  3. Ob mit den gesetzlich festgelegten Höchstmengen eine technologische (geschmackliche) Wirkung der Stoffe vom Aroma bis hin ins Endlebensmittel verbunden sein kann, bleibt der Einzelfallprüfung überlassen.
  4. Es ist bekannt, dass die Stoffe außerhalb Deutschlands als Aromastoffe eingestuft werden. Dabei kann Maltol - je nach Gewinnung - ein "naturidentischer" oder ein "natürlicher" Aromastoff sein, und Ethylmaltol ist ein "künstlicher" Aromastoff.
    Demzufolge muss bei entsprechenden Lieferungen in Mitgliedstaaten der EU oder bei Exporten die Klassifizierung der Stoffe Maltol oder Ethylmaltol und von Aromen, die diese Stoffe enthalten, hinsichtlich der Kennzeichnung bedacht werden.

Aromastoffregister

Die Stoffe Maltol und Ethylmaltol sind im europäischen Aromastoffregister aufgeführt. Spätestens nach Abschluss der Evaluierungsarbeiten zum Aromastoffregister steht der Status der Stoffe eindeutig fest. Damit wären die Stoffe auch in der Bundesrepublik Deutschland als Aromastoff einzustufen. Dies würde bedeuten, dass natürliche Aromen derzeitigen Rechts hinsichtlich der Anwesenheit dieser Stoffe überprüft werden müssten.

last update: 01.04.2008