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Alkohol in Aromen

Begriffsbestimmung Alkohol

„Alkohol“ wird in der Umgangssprache als Begriff für die chemisch definierte Verbindung „Ethylalkohol“ bzw. „Ethanol“ verwendet (chemische Formel: C2H5OH). Chemisch gesehen ist „Alkohol“ aber die Bezeichnung für eine ganze Gruppe von Verbindungen, die eine OH-Einheit im Molekül tragen.

Bezeichnung Nummer
CAS Nummer 64-17-5
FEMA Nummer 2419
CoE Nummer 11891
EINECS 200-578-6

Alkohol in Aromen

Ethanol ist für Aromen ein wichtiges Träger- und Lösungsmittel. Darüber hinaus kann Ethanol in Aromen über aromatisierende Bestandteile, z. B. über Fruchtdestillate und -auszüge, sowie über weitere beigegebene Lebensmittel eingebracht werden. Die über das Aroma zugefügten Alkoholmengen im Endlebensmittel sind, bedingt durch die Dosierung, gering. Sie liegen zwischen 0,01 und 0,2 Prozent.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass gesundheitliche Auswirkungen über den mit dem Aroma eingebrachten Alkohol im Hinblick auf die vorhandenen geringen Mengen zu erwarten sind.

Auslobung „alkoholfrei“

Als „alkoholfrei“ gelten im Allgemeinen Getränke/Lebensmittel, deren Alkoholgehalt so gering ist, dass er auf alkoholempfindliche Menschen (Kinder, Kranke) keinen feststellbaren Einfluss mehr ausübt oder befürchten lässt. Grundsätzlich wird ein Alkoholgehalt von 0,2 bis 0,5% vol als duldbar angesehen.

Bei Bier ist die Bezeichnung „alkoholfrei“ üblich geworden bei einem Alkoholgehalt von höchstens 0,5% vol. Erfrischungsgetränke können geringe Alkoholgehalte (bis zu 0,2 g/100 ml) aus Fruchtbestandteilen und/oder Aromen aufweisen, Fruchtsäfte bis zu 0,3 g/100 ml (Leitsätze für Erfrischungsgetränke bzw. Leitsätze für Fruchtsäfte). Nach dem EG-Recht wird bei Traubensaft ein Alkoholgehalt bis zu 1,0% vol geduldet.

Jedoch wird empfohlen, bei Produkten, die für Kinder bestimmt und ausgelobt sind, z. B. „Kinderpunsch“, den Hinweis „alkoholfrei“ dann nicht zu verwenden, wenn beispielsweise ein alkoholhaltiges Orangenaroma eingesetzt wird. Auch im Falle der Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung sollte die Verwendung alkoholhaltiger Aromen geprüft werden.

Kennzeichnung

Der Aromenhersteller ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Aromenverordnung verpflichtet, dem Weiterverarbeiter die aromatisierenden Bestandteile und alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile anzugeben. Somit wird zugesetzter Alkohol in der Bestandteilliste des Aromas ausgewiesen. Darüber hinaus wird der Lebensmittelhersteller über den Gesamtalkoholgehalt aus allen Quellen im Rahmen der Begleitpapiere informiert.

Sofern Alkohol als Trägerstoff/Lösungsmittel für Aromen in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet wird, gilt dieser Alkohol nicht als Zutat und braucht daher im Zutatenverzeichnis des Endproduktes nicht angegeben zu werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV).

Stand: 14.01.2009