EG-Pestizidverordnung - Sachstand
Am 1. September 2008 ist die EG-Pestizidverordnung Nr. 396/2005 über Höchstgehalte für Pestizidrückstände bei Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs in Kraft getreten. Für Produkte, die vor diesem Datum hergestellt oder importiert wurden, gilt dieses Datum nicht (Art. 49):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:070:0001:0016:DE:PDF
Die nationale Rückstandshöchstmengenverordnung (RHmV) wird angepasst werden müssen und künftig nur noch Sanktionen enthalten.
Entscheidend für das Datum 1. September 2008 war die mehrjährig dauernde, inzwischen aber erfolgte Fertigstellung der wesentlichen Anhänge I bis IV. Diese Anhänge liegen inzwischen als EG-Verordnungen vor:
Anhang I:
EG-Verordnung Nr. 178/2006 vom 01.02.2006 (Verzeichnis der Lebensmittel):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:029:0003:0025:DE:PDF
Anhänge II, III und IV:
EG-Verordnung Nr. 149/2008 vom 29.01.2008 (Listen mit Pestizidhöchstgehalten):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:058:0001:0398:DE:PDF
Anhang VII:
EG-Verordnung Nr. 260/2008 vom 19.03.2008 (Begasungsmittel):
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:076:0031:0032:DE:PDF
Auf folgendes wird besonders hingewiesen:
- Für nicht genannte Lebensmittel oder Pestizide gilt ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg (Art. 18 Abs. 1 b VO (EG) Nr. 396/2005).
- Für verarbeitete Lebensmittel, z. B. ätherische Öle, Extrakte, gelten die Rückstandshöchstwerte der Ausgangsstoffe, allerdings unter Berücksichtigung der durch die Verarbeitung bewirkten Veränderungen. Diese können durch spezifische Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren beschrieben werden (Art. 20). Nach unserem Kenntnisstand sind derzeit weder in Deutschland noch in anderen Mitgliedstaaten Initiativen geplant, solche Faktoren im Anhang VI festzulegen. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, ist also nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis orientiert sich der Wert am Verhältnis der eingesetzten Menge von Pflanzenmaterial zu dem hieraus destillierten/extrahierten Erzeugnis bzw. ätherischen Öl. Dabei ist das Verhältnis der eingesetzten Menge zum hergestellten Produkt naturgemäß je nach Pflanzenart/Erzeugnis verschieden, so dass sich ein einheitlicher Berechungsfaktor verbietet. Im Grundsatz gilt, und dies ist auch in der Praxis anerkannt: Wenn das Ausgangsmaterial gemäß Pestizidrecht verkehrsfähig ist, ist ein hieraus erzeugtes ätherisches Öl ebenfalls verkehrsfähig. Wesentlicher Unterschied des EG-Höchstmengenrechts zur deutschen RHmV ist, dass die bei der Weiterverarbeitung eintretende Veränderung (Konzentration) auch in den Fällen zu berücksichtigen ist, in denen für das Ausgangsprodukt 0,01 mg/kg gilt. Eine dem § 2 Abs. 2 Satz 3 der deutschen RmHV entsprechende Regelung ist in der EG-Pestizidverordnug Nr. 396/2005 nicht enthalten.
- Es gilt – wie bei der EG-Kontaminantenverordnung – ein Vermischungs- bzw. Verschneidungsverbot (Art. 19).
Hinweise zum EG-Pestizidrecht finden sich unter:
http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/index_en.htm
Mit Verweis auf weitere Links auf dieser Website besteht auch die Möglichkeit, die umfangreichen Tabellen mit Rückstandshöchstwerten im Excel-Format anzuschauen und nach bestimmten Lebensmitteln oder Pestiziden zu durchsuchen.
Stand: 14.01.2009
