Food Grade (Deutsch)
Problemstellung
Kunden von Aromenherstellern verlangen zunehmend, dass die von ihnen bezogenen Produkte den Status "food grade" haben. Eine verbindliche Definition liegt nicht vor. Nachstehend werden Hinweise gegeben, wie der Begriff "food grade" zu interpretieren ist.
Hintergrund
Der US amerikanische Food Chemicals Codex (FCC) definiert die Qualität von "food grade"-Chemikalien in Form ihrer Identität, Wirkungskraft und Reinheit auf der Grundlage von Sicherheit und Guter Herstellungspraxis (GMP). Die 6. Ausgabe (2008) des FCC listet ungefähr 1000 solcher Chemikalien auf.
Im europäischen Rechtsraum gibt es keine verbindliche Definition für den Begriff "food grade". Die europäische Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002) definiert in Artikel 2 als "Lebensmittel" "alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden." Dazu zählen auch "Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser - , die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden." Damit unterfallen Zusatzstoffe und Aromen dem Anwendungsbereich der EG-Basis-Verordnung und darüber hinaus dem deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch(LFGB).
Lebensmittel gelten als sicher, wenn sie nicht gesundheitsschädlich und für den menschlichen Verzehr geeignet sind (Art. 14 Abs. 2 EG-Basis-VO). Dabei werden im Einzelnen Hinweise gegeben (Art. 14 Abs. 3 u. 4), was bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher und gesundheitlich unbedenklich ist, zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus ist auf die EG-Produktsicherheits-Richtlinie (2001/95/EG) zu verweisen, die als "Produkt" jedes Erzeugnis definiert, "das - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleitung - für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingung von Verbrauchern benützt werden könnte, ..." (Art. 2 (a)). Ein Produkt gilt als sicher, wenn es - soweit vorhanden - den geltenden nationalen bzw. europäischen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Vermarktung dieses Produktes entspricht (Art. 3 Abs. 2). Es können auch andere Elemente herangezogen werden, z.B. Normen, Leitlinien, Verhaltenscodices (Art. 3 Abs. 3).
Schlussfolgerungen
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Aromen den Status "food grade" in Anspruch nehmen können, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
- Aromen müssen für den menschlichen Verzehr geeignet sein.
- Sie müssen nach wissenschaftlicher Erkenntnis gesundheitlich unbedenklich und sicher sein.
- Ihre bestimmungsgemäße Verwendung (für Lebensmittel) darf keine gesundheitliche Gefahr für den Verbraucher bewirken.
- Aromen entsprechen der EG-Aromen-Richtlinie 88/388/EWG bzw. der nationalen Aromenverordnung.
- Ferner sind die für Aromen geltenden allgemeinen und spezifischen rechtlichen Bestimmungen einzuhalten, z.B. LFGB bzw. EG-Basis-Verordnung, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Reinheitskriterien für Zusatzstoffe, Höchstmengen für Kontaminanten und Pflanzenschutzmittel.
- Die Grundsätze einer "Guten Herstellungspraxis" sind zu beachten.
last update: 18.06.2009
