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Haltbarkeit von Aromen / Mindesthaltbarkeitsdatum (Kurzfassung)

1. Einleitung

Die neue EG-Aromenverordnung (Ratsdokument 11479/08) schreibt künftig die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) auf dem Etikett des Aromagebindes zwingend vor. Dies gilt sowohl für Aromen, die an den Endverbraucher abgegeben werden als auch für Aromen, die für den Weiterverarbeiter bestimmt sind. Für Endverbraucheraromen war bereits schon nach geltender Rechtslage das MHD vorgeschrieben.

Der weit überwiegende Teil der Aromen wird jedoch an industrielle und handwerkliche Weiterverarbeiter verkauft. Auch ohne Verpflichtung der MHD-Angabe werden bereits heute üblicherweise Angaben zur Haltbarkeit von Aromen von den Herstellern als Service/Orientierung für den Kunden weitergegeben (Spezifikation, Etikett).

2. Definition Mindesthaltbarkeitsdatum

Der Begriff „Mindesthaltbarkeitsdatum“ wird in der Lebensmitteletikettierungs-Richtlinie (RL 2000/13/EG, Artikel 9 (1)) geregelt:

"Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält."

Die Beschreibung des Begriffes in der nationalen Umsetzung dieser EG-Richtlinie, der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV § 7 Absatz 1), ist sinngleich.

Die Mindesthaltbarkeit gilt für eine vom Hersteller festzulegende Zeitspanne bei gleichzeitiger Einhaltung von Vorgaben für die Lagerung (Temperatur, Feuchte, etc.). Das Aroma befindet sich während dieses Zeitraumes im ungeöffneten Originalgebinde. Die spezifischen Produkteigenschaften eines Erzeugnisses sind mindestens für den angegebenen Haltbarkeitszeitraum zu garantieren.

Das MHD ist kein Verfallsdatum (Verbrauchsdatum). Ein Verbrauchsdatum ist nur bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, z. B. Hackfleisch, anzugeben. Mit Ablauf des Verbrauchsdatums besteht dann ein Verkehrsverbot. Aromen sind keine sehr leicht verderblichen Lebensmittel.

3. Anforderungen MHD bei Aromen

Der Hersteller stellt sicher, dass kurzzeitige Abweichungen von den Lagerbedingungen, wie sie z. B. beim Transport des Aromas, auftreten können, im Einklang mit der MHD-Angabe stehen; anderenfalls sind die Transportbedingungen auf das Aroma anzupassen.

Bei Aromen jenseits des MHD obliegt es der Sorgfaltspflicht des Verwenders zu prüfen, ob die relevanten Eigenschaften noch vorhanden sind. Dies kann auch im Dialog zwischen dem Kunden und dem Aromahersteller erfolgen.

Kunden fragen auch nach der Haltbarkeit des Aromas im geöffneten Gebinde. Solche Haltbarkeiten können nur im Einzelfall und nicht generell durch den Hersteller beurteilt und angegeben werden. Eine Angabe eines solchen zusätzlichen Datums auf dem Gebinde ist im Allgemeinen nicht üblich.

Da ein solches Datum/eine solche Zeitspanne maßgeblich von den vom Hersteller nicht kontrollierbaren Lagerbedingungen beim Verwender abhängig ist, kann dieses/diese nur als Richtwert, nicht aber als Garantie angesehen werden.

4. Haltbarkeitszeiträume

Die Zuordnung eines MHDs zu einem konkreten Aroma durch den Hersteller ist ein firmenspezifischer Prozess. Daher können vergleichbare Aromen unterschiedlicher Herkunft durchaus abweichende MHDs tragen.

Die Verantwortung für die Sicherheit, bestimmungsgemäße Verwendbarkeit und die Übereinstimmung mit spezifizierten Werten im Rahmen der Toleranz liegt bis zum Ablauf des MHD auf Seiten der Hersteller.

Im Lauf der Jahre haben sich für bestimmte Aromatypen Haltbarkeitszeiträume etabliert und in der Praxis bewährt. Sie liegen üblicherweise zwischen sechs und 24 Monaten bei Temperaturen zwischen 15 und 25 °C; durch den Einsatz moderner Verkapselungstechniken werden auch Zeiten von mehr als 24 Monaten erreicht.

Mit dem Einsatz eines Aromas in der Lebensmittelproduktion beginnt die Verantwortung des Lebensmittelherstellers für das MHD des Lebensmittels.

5. Zusammenfassung

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist definiert als das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel (hier: Aroma) in der ungeöffneten Verpackung unter angemessenen Lagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften mindestens behält. Ein MHD ist strikt zu unterscheiden von einem Verbrauchs-/Verfallsdatum.

Der Aromenhersteller legt unter den beschriebenen Faktoren und Anforderungen das MHD fest. Die unterschiedlich langen MHD-Zeiträume für bestimmte Aromatypen sind sachlich gerechtfertigt und haben sich in der Praxis bewährt. Durch sorgfältigen Umgang mit dem MHD und den zugehörigen Lagerbedingungen auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette wird ein wichtiger Beitrag zur Qualität und Sicherheit unserer Lebensmittel geleistet.

Stand: 23.09.2008