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Kennzeichnung aromatisierter Lebensmittel - "Splitting"

Die Verantwortung für die korrekten Angaben im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln trägt der Lebensmittelhersteller. Gleichwohl erreichen den DVAI und seine Mitgliedsfirmen immer wieder Anfragen, ob es bei der Aromenkennzeichnung im Zutatenverzeichnis zulässig sei, einzelne Aromabestandteile in der Zutatenliste zu verteilen bzw. bei Einsatz mehrerer Aromen, diese getrennt anzugeben. Beide Fälle werden in diesem Papier als „Splitting“ bezeichnet.

Die Frage stellt sich bei Mischungen von natürlichen und nicht natürlichen Aromen, jedoch auch im Rahmen der neuen erweiterten Kennzeichnungsregeln für natürliche Aromen (Artikel 16 Abs. 2-6, EG-Aromenverordnung) beim ausschließlichen Einsatz natürlicher Aromen.

Aromen sind zusammengesetzte Lebensmittel im Sinne von § 5 Abs. 1 LMKV, da sie in der Regel aus mehreren Zutaten bestehen. Es sind dies aromatisierende Bestandteile (Aromastoffe, Aromaextrakte, thermisch gewonnene Reaktionsaromen, Raucharomen, Aromavorstufen, sonstige Aromen oder deren Mischungen) und nicht aromatisierende Bestandteile (Lebensmittelzutaten wie z.B. Milchzucker oder Pflanzenöl und/oder Zusatzstoffe wie z.B. Propylenglykol oder Gummi arabicum). Lösungsmittel und Trägerstoffe sowie andere Zusatzstoffe für Aromen gelten nicht als „Zutaten“ des Endlebensmittels, wenn sie in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 LMKV). Sie müssen nicht deklariert werden, ausgenommen solche, die aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 LMKV hergestellt sind (diese unterliegen der „Allergenkennzeichnung“ gemäß § 6 Abs. 5 a LMKV).

Werden Aromen in einem Lebensmittel verarbeitet, so treffen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) und die EG-Aromenverordnung spezielle Regelungen für ihre Kennzeichnung als Zutaten.

Zutaten eines Lebensmittels sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 LMKV anzugeben (§ 6 Abs. 3 LMKV). § 4 LMKV unterscheidet drei Arten von Verkehrsbezeichnungen:

1.) in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnungen; bei deren Fehlen

2.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder

3.) eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend aussagekräftig ist.

Für Aromen trifft der erste Fall zu.

Die EG-Aromenverordnung schreibt folgende Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste von Lebensmitteln vor (Artikel 29): das Wort „Aroma“ oder eine genauere Bezeichnung bzw. eine Beschreibung des Aromas.

Wenn durch den Zusatz von Raucharomen den Lebensmitteln ein Räuchergeschmack verliehen wird, so sind Raucharomen gesondert zu deklarieren als „Raucharoma“ oder „Raucharoma aus X“, z. B. „Raucharoma aus Buchenholz“.
Der Begriff „natürlich“ zur Bezeichnung von Aromen wird im Sinne von Artikel 16 der EG-Aromenverordnung verwendet.

Darüber hinaus sind Zusätze von Chinin oder Koffein als solche unmittelbar nach der Bezeichnung „Aroma“ anzugeben (§6 Abs.5 LMKV).

Unter einer „genaueren Bezeichnung“ oder „Beschreibung“ eines Aromas lässt sich das erfassen, was mehr Information beinhaltet, als allein durch das Wort „Aroma“ zum Ausdruck gebracht wird. Gedacht ist hier beispielsweise an Hinweise zum Geschmack oder zum Ausgangsmaterial des Aromas, z.B. „Grapefruitaroma“, „Zitronenessenz“ oder „Pfefferextrakt“.

§ 6 Abs. 1 LMKV bestimmt, dass die Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht in beliebiger Reihenfolge, sondern in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuführen sind. Die Aromatisierung eines Lebensmittels ist in der Regel als Einheit zu betrachten und wird üblicherweise auch als „Einheit“ zugegeben (auch wenn eine Mischung aus mehreren Aromen eingesetzt wird), d. h. auch im Falle einer genaueren Bezeichnung oder Beschreibung bleibt die „Position“ des Aromas im Zutatenverzeichnis unverändert.
Ein „Splitting“ und „Verteilen“ einzelner Aromabestandteile im Zutatenverzeichnis ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen.

Denkbar ist jedoch eine (freiwillige) umfassende Aufschlüsselung des Aromas in einzelne Bestandteile. Auch hierbei ist zu beachten, dass ein Aroma als „Ganzes“ zu sehen ist, so dass eine Aufschlüsselung der Bestandteile analog zu § 6 Abs. 2 Nr. 8 LMKV erfolgen muss, d. h. dass unmittelbar nach der Angabe „Aroma“ im Zutatenverzeichnis dessen Zutaten in absteigender Reihenfolge mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben sind.

Hervorzuheben ist weiterhin, dass die Aufzählung der Zutaten eines Lebensmittels den Endverbraucher nicht irreführen darf.

Ein „Splitting“ d.h. die Aufführung der unterschiedlichen Aromabausteine an verschiedenen Stellen im Zutatenverzeichnis kann dazu geeignet sein, den Verbraucher irrezuführen. Dies gilt insbesondere, wenn natürliche und nicht natürliche Aromabausteine getrennt aufgeführt werden, aber auch bei einem „Splitting“ von ausschließlich natürlichen aromatisierenden Bestandteilen.

Die Angabe der Aromatisierung des Lebensmittels sollte daher auch beim ausschließlichen Einsatz natürlicher Aromen im Zutatenverzeichnis an einer Stelle erfolgen.

Es gibt jedoch auch Lebensmittel bei denen die Aromatisierung nicht zwingend als Einheit bzw. generell nicht als Einheit betrachtet werden kann bzw. muss.

Keine zwingende Einheit stellt die Aromatisierung „mehrschichtiger“ bzw. „uneinheitlicher“ Lebensmittel dar. Dies trifft z.B. bei einer Torte bestehend aus Tortenboden und Füllung/Belag zu – hier werden üblicherweise die Zutatenlisten für Tortenboden und Füllung/Belag gesplittet dargestellt (und damit erfolgt auch die Angabe der enthaltenen Aromen „gesplittet“).

Generell nicht als Einheit betrachtet werden kann in der Regel die Aromatisierung bei Lebensmitteln die in sogenannten „Mischbeuteln“ angeboten werden (z.B. Tüte mit Bonbons in verschiedenen Geschmacksrichtungen, oder Beutel mit verschiedenen Schokoriegeln).

Stand: 2012-01-20